Mehrwertsteuer auf Edelmetalle
Auf Gold, das Sie ausschließlich zu Anlagezwecken erwerben, wird in Deutschland weder auf Münzen noch auf Barren Mehrwertsteuer erhoben. Der entsprechende Passus in § 25c "Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold", Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 geändert worden ist, lautet wie folgt:
"Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, insbesondere auch Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, sowie Terminkontrakte und im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse mit Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen, sind steuerfrei."
Auf Silbermünzen gilt dagegen der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent und beim Kauf von Silberbarren sowie allen anderen Edelmetallprodukten werden 19 Prozent fällig auch auf Platin und Palladium.
Haltefrist und Einkommenssteuer bei Edelmetallen
Wenn Sie Ihre erworbenen Edelmetalle nach einiger Zeit wieder verkaufen wollen, zählen diese so genannten privaten Veräußerungsgeschäfte zu den sonstigen Einkünften nach § 2 "Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen", Absatz 1, Punkt 7 bzw. § 22 "Arten der sonstigen Einkünfte", Punkt 2 des deutschen Einkommenssteuergesetzes (EStG) in der Fassung vom 18. August 2009. Laut § 23 "Private Veräußerungsgeschäfte", Absatz (1), Punkt 2 des EStG sind private Veräußerungsgewinne von anderen Wirtschaftsgütern (hierzu zählen auch Edelmetalle) nach einer Haltefrist von einem Jahr (so genannte Spekulationsfrist) steuerfrei. Innerhalb des ersten Jahres sind private Veräußerungsgeschäfte nur dann steuerfrei, wenn der realisierte Gesamtgewinn weniger als 600,-- EUR beträgt (vgl. hierzu den Wikipedia-Eintrag "Privates Veräußerungsgeschäft"). Für die eventuell erforderliche Angabe privater Veräußerungsgeschäfte in seiner Einkommenssteuererklärung ist jeder Anleger selbst verantwortlich.
Alle Angaben ohne Gewähr - diese Ausführungen stellen keine steuerrechtliche Beratung dar, sondern sollen unsere Kunden nur zum Einholen eigener Informationen anregen.